3.2 hiervor) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme vom 29. März 2021, am Abend vom 8. Januar 2021 in D.________ gewesen zu sein; dies nachdem er zuvor am 9. Januar 2021 noch mehrmals betont hatte, an diesem Abend Zuhause gewesen zu sein und seine Ex-Frau nicht getroffen zu haben. Der Beschwerdeführer räumt ein, sich Zuhause einen Plan zu Recht gelegt und hierfür einen Gurt und ein Küchenmesser eingepackt zu haben. Vor Ort sei er ein wenig in den Wald hinein gegangen, so dass er seine Ex-Frau bei deren Ankunft habe sehen können.