Der Beschwerdeführer habe dem Opfer lediglich Angst einjagen wollen. 4.3 Infolge Verweises auf die eigenen Ausführungen in der Beschwerde vom 20. April 2021 kann vorab auf die Erwägungen hierzu im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 3.2 verwiesen werden: Unterdessen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am späten Abend des 8. Januar 2021 an der F.________ in D.________ in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück trafen, wobei der Beschwerdeführer ein Messer und einen Gurt mit sich führte.