2 wiesen werden können. Es könne mithin nicht von einem dringenden Verdacht wegen versuchter Gefährdung des Lebens, geschweige denn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schon gar nicht wegen versuchten Mordes ausgegangen werden. Der ihm vorgeworfene Gefährdungs- bzw. Tötungsvorsatz basiere auf reiner Spekulation. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer lediglich Angst einjagen wollen.