Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 455 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, ver- suchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Oktober 2021 (ARR 21 384) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ver- längerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis am 8. Januar 2022. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2021 bean- tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsan- wältin C.________ beantragte am 15. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme. Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe die Verlängerung von Untersuchungs- haft rechtfertigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, am 8. Januar 2021 am späteren Abend seine Ex-Frau unter einem Vorwand in ein Waldstück bei D.________ ge- lockt, sie ins Gebüsch gezogen und mit einem Gurt und ihrem eigenen Schal ge- würgt zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine Ausführungen zum dringenden Tatverdacht in der Beschwerde vom 20. April 2021 gegen den Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. April 2021 und ergänzend noch- mals auf die Untersuchung des Opfers durch den Amtsarzt Dr. E.________ und das Beiblatt mit dem Titel «Gewalt am Hals». Er gelangt unter diesen Umständen zum Schluss, dass ihm die behaupteten Strangulationshandlungen nicht nachge- 2 wiesen werden können. Es könne mithin nicht von einem dringenden Verdacht we- gen versuchter Gefährdung des Lebens, geschweige denn wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung und schon gar nicht wegen versuchten Mordes ausgegangen werden. Der ihm vorgeworfene Gefährdungs- bzw. Tötungsvorsatz basiere auf rei- ner Spekulation. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer lediglich Angst einjagen wollen. 4.3 Infolge Verweises auf die eigenen Ausführungen in der Beschwerde vom 20. April 2021 kann vorab auf die Erwägungen hierzu im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 3.2 verwiesen werden: Unterdessen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am späten Abend des 8. Januar 2021 an der F.________ in D.________ in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück trafen, wobei der Beschwerdeführer ein Messer und einen Gurt mit sich führte. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ex-Frau mit dem Gurt und dem von ihr getragenen Schal gewürgt zu ha- ben. Der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Angesichts der bishe- rigen Ermittlungsergebnisse (insbesondere der Aussagen des Opfers vom 8. Januar 2021, des fest- gestellten Verletzungsbilds samt Rötungen am Hals rechts und hinten sowie der festgestellten DNA- Spuren des Beschwerdeführers auf dem Gurt und dem Messer) wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Ziff. 3.2 hiervor) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einver- nahme vom 29. März 2021, am Abend vom 8. Januar 2021 in D.________ gewesen zu sein; dies nachdem er zuvor am 9. Januar 2021 noch mehrmals betont hatte, an diesem Abend Zuhause gewe- sen zu sein und seine Ex-Frau nicht getroffen zu haben. Der Beschwerdeführer räumt ein, sich Zu- hause einen Plan zu Recht gelegt und hierfür einen Gurt und ein Küchenmesser eingepackt zu ha- ben. Vor Ort sei er ein wenig in den Wald hinein gegangen, so dass er seine Ex-Frau bei deren An- kunft habe sehen können. Als sie angekommen sei, habe er ihr zugerufen, dass sie ihren Sohn abho- len kommen solle. Er habe ihr gezeigt, wo sich der gemeinsame Sohn befinde, und habe ihr gesagt, dass er vorher aber noch etwas mit ihr vorhabe. Er habe das Messer aus der Tasche genommen und zu seiner Ex-Frau gesagt, sie habe es übertrieben und ob sie den Gurt und das Messer sehen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie vorsichtig sein müsse, wenn sie mit dieser Sache nicht aufhöre, er werde es ihr «so oder so machen, wenn sie nicht aufhört». Er habe ihr nur Angst machen wollen. Sie sei daraufhin geflohen. Dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisablauf lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Dass die Aussagen des Opfers dagegen glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus dem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die im Wald sichergestellten Gegenstände (Messer und Gurt) DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufweisen. Auf dem Gurt konnten zudem DNA- Spuren des Opfers festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einver- nahme vom 29. März 2021 eingeräumt hatte, mit den sichergestellten Gegenständen am Tatort ge- wesen zu sein, also zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Spuren am Tatort hatte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu er- höhen. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die Sachen weggeworfen habe. Er wusste also, dass diese Gegenstände gefunden werden und seine DNA mutmasslich darauf fest- gestellt werden würden. In Beachtung seines ursprünglichen Bestreitens, überhaupt am Tatort gewe- sen zu sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst geworden ist, seine Spuren würden sich auf den sichergestellten Gegenständen befinden, und dass einem weiteren 3 Bestreiten deshalb nicht geglaubt würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass eben diese Spu- ren einer Erklärung bedürfen. Seinen Ausführungen, wonach er dem Opfer nur habe Angst machen wollen und ihm hierzu den Gurt und das Messer gezeigt haben will, sind nicht glaubhaft. Das Opfer wies Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals auf. Hierzu machte der Be- schuldigte keinerlei Aussagen. Eine vernünftige bzw. nachvollziehbare Erklärung für diese Verletzun- gen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzutun. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen, wonach die Rötungen am Hals des Opfers durch das Ziehen an der Kapuze und die Verletzungen an den Händen und Beinen des Opfers durch einen Sturz nach Abreissen der Kapuze entstanden sein sollen, sind wenig überzeugend. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutref- fend festgestellt hat, wären bei einem solchen Handlungsablauf Rötungen an der Vorderseite, allen- falls an den Seiten des Halses zu erwarten. Dagegen wies das Opfer die Rötungen am Hals rechts- seitig und hinten auf. Aus dem Grund bemerkte auch die Auskunftsperson, welche im Auto auf der Fahrerseite links vom Opfer sass, diese Spuren nicht. Daraus, dass die abgerissene Jackenkapuze vom Opfer nicht erwähnt wurde und dies deshalb im Zeitpunkt der am 8. Februar 2021 der Verteidi- gung gewährten Akteneinsicht aus den Akten nicht ersichtlich war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Amtsarztes Dr. med. E.________ vom 9. Januar 2021 keine äusseren Verletzungen am Hals des Opfers festgestellt wer- den konnten, Bewusstlosigkeit sowie Heiserkeit und Atemnot verneint wurden und keine Hämatome, kein Kehlkopfverschiebeschmerz und keine Schluckstörungen vorhanden waren. Die Fotodokumenta- tion des Halses zeigt jedoch deutlich sichtbare Rötungen im Halsbereich auf, weshalb eine Einwir- kung auf den Hals stattgefunden haben muss. Das Opfer beschrieb von Anfang an, dass es sich ziemlich schnell wieder habe befreien können und zum Glück ein Fahrzeug vorbeigefahren sei. Damit liefern die glaubhaften Aussagen des Opfers eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Rötungen einzig bei der Polizei, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr zu sehen waren. Dass diese Rötungen durch das Festhalten an der Kapuze des Opfers entstanden sein sollen – ist wie bereits dargetan – nur wenig wahrscheinlich. In Verbindung mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers, dem aufgewühlten Laub, den sichergestellten Gegenständen (Messer und Gurt), den festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten auf beiden Gegenständen und des Opfers auf dem Gurt sowie dem sichergestellten Zweitschuh des Opfers auf dem Trottoir, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer das Opfer gewaltsam anging. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussagen zum Aufent- halt im Wald und erwähnte weder die Verletzungen noch ein anschliessendes Stürzen des Opfers. Seine Aussagen lassen sich mithin nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die in der Beschwerdeschrift zusätzlich gemachten Ausführungen überzeugen nicht. In Verbindung mit der Vorgeschichte – welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Opfer, wenn auch nicht ganz deckungsgleich, geschildert wird – liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, wo- mit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord gegeben ist. Dieser hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erzielten Ermitt- lungsergebnisse weiter verdichtet. Daran ist festzuhalten. Auch der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts verweist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf die entspre- chenden Erwägungen in den bisherigen Haftentscheiden samt denjenigen im Be- schwerdebeschluss des Obergerichts vom 30. April 2021, da während der Dauer der letzten Verlängerung der Untersuchungshaft im Wesentlichen die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens Gegenstand der Untersuchungshand- lung gewesen sei. 4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im weiteren Verlauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Tatverdacht hat sich weiter verdichtet, zumal das Opfer seine Aussagen an- lässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. Juni 2021 bestätigte und sich der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Juni 2021 in weitere Widersprüche verstrickte. Das Opfer bestätigte, dass der Beschwerdeführer aus dem Wald gekommen sei und seinen schwarzen Gurt genommen habe. Es räumte ein, dass es nur den Gurt, nicht aber das Messer ge- sehen habe und erklärte, Angst um sein Leben gehabt zu haben; Angst, dass er es umbringen könnte. Auf wiederholte Fragen seitens der Verteidigung, weshalb es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer es habe umbringen wollen, erklärte das Opfer, dass er es schon oft bedroht habe. Es habe diese Drohungen sehr ernst genommen. Er sei öfters aggressiv gewesen und habe nicht nur ihm, sondern auch dem gemeinsamen Sohn gedroht. Nachvollziehbar erklärte es, dass es sich habe befreien können, als das Auto vorbeigefahren sei und der Beschwerdeführer in die entgegengesetzte Richtung in den Wald hinein gerannt sei. Der Beschwerdeführer dagegen verstrickte sich in weitere Widersprüche und kann aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Erklärungen, wonach es sich bei den Rötungen am Hals des Opfers um Verbrennungen handle, welche nichts mit dem Gurt zu tun hätten und ihn das Opfer reinlegen wolle, lassen sich mit den objekti- ven Beweismitteln nicht in Einklang bringen und vermögen mithin nicht zu über- zeugen. Schliesslich konnten die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem Sohn zu Fuss an den Tatort gegangen sei, widerlegt werden. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer – nach mehrmali- gem Bestreiten – schliesslich zu, dass er alleine mit dem Fahrrad zum Waldstück gefahren sei, während sein Sohn zu Hause geschlafen habe. Dadurch ändert sich die Ausgangslage dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Übergabe des Sohnes als reinen Vorwand benutzt hatte und es ihm vielmehr darum gegangen war, das Opfer spät abends in ein Waldstück zu locken, wo er diesem, mit Gurt und Messer gewappnet, aufgelauert hatte. Zusammengefasst liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Le- bens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchten Mord gegeben ist. Der Tat- 5 verdacht hat sich durch die zwischenzeitlich erzielten Ermittlungsergebnisse weiter verdichtet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich insbesondere auf den Haftgrund der Wiederholungsge- fahr. 5.2 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen für die Annahme von Wie- derholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ge- nannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheb- lich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünsti- ge Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Vor- aussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als un- tragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederho- lungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präven- tivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafba- ren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Wiederholungsgefahr wie folgt be- gründet: Auch hinsichtlich der Frage, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann zunächst auf die entspre- chenden Erwägungen den weiter oben erwähnten Haftentscheiden sowie im erwähnten Beschwerde- beschluss des Obergerichts verwiesen werden. In der Zwischenzeit, d.h. am 17. September 2021, wurde das forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten erstellt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in seine deliktsrelevanten Problembereiche zeigte und bei ihm eine dysfunktionale Bewältigungsstrategie im partnerschaftlichen Bereich festzustellen sei. Der Beschuldigte falle in Bezug auf die Gewaltbereitschaft im häuslichen Rahmen für längere Zeit in eine hohe Risikostrategie; die Deeskalation seit dem Anlassdelikt sei denn auch nur mit der aktuel- 6 len Haft erfolgt (vgl. insbesondere S. 57/63 f.). Den entsprechenden Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass bezüglich der Anlasstat ein dringender Tatverdacht gegeben ist und dieser durchaus geeignet ist, als gutachterliche Grundlage zu dienen. Auch bezüglich früherer strafrelevanter Handlungen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Aussagen des Opfers abgestellt wer- den, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb es den Beschuldigten wider besseres Wissen belas- ten sollte. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Haftverfahren insbesondere die Dringlichkeit des Tatver- dachts zu erwägen ist, nicht aber Schuldfragen, weshalb eine Untersuchungshaft nicht im Wider- spruch zur Unschuldsvermutung steht. Insgesamt lassen sich keine Elemente erkennen, welche dafür sprächen, den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht zu folgen. Angesichts der bisherigen Elemente, welche zur Annahme der Wiederholungsgefahr führten sowie insbesondere in Beachtung dieser gutachterlichen Befunde ist zu schliessen, dass die Wiederho- lungsgefahr weiterhin vorliegt. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass infolge des fehlenden dringenden Tat- verdachts nicht auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Der Be- schwerdeführer sei nicht vorbestraft. Weiter bringt er vor, dass dem Gutachten hin- sichtlich der Rückfallgefahr nicht gefolgt werden könne, weshalb die Wiederho- lungsgefahr auch aus diesem Grund zu verneinen sei. Zunächst habe das Gutach- ten hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose ge- stellt. Die Einordnung des Beschwerdeführers in eine hohe Risikokategorie über- zeuge nicht, zumal das Gutachten von mehreren unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachgewiesenen Prämissen ausgehe. Betreffend sämtliche Anschuldigungen sei die Strafuntersuchungen noch im Gange und die Vorwürfe würden vom Be- schwerdeführer bestritten. Deshalb dürfe aus dem Umstand, dass er keine Bereit- schaft zeige, sich mit seinen angeblichen Taten auseinanderzusetzen, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Dies stehe im Widerspruch zur Unschulds- vermutung und dem Grundsatz, wonach sich der Beschwerdeführer nicht selbst be- lasten müsse. 5.5 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme vor, dass der Kon- flikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn nach wie vor sehr aktuell sei. Bei gesamthafter Betrach- tung sei es deshalb weiterhin gerechtfertigt, auf das Vortatenerfordernis zu verzich- ten. Weiter könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von mehreren unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachgewiesenen Prämissen ausgehe, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass nicht von einem lediglich minimalen Verstoss gegen das Kontaktver- bot ausgegangen werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Ex-Frau we- gen dem Sohn kontaktiert habe, betreffe dieser Verstoss doch gerade den Kern des Kontaktverbotes. Ausserdem habe das Opfer am 19. August 2020 bei der Poli- zei gemeldet, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Haus aufhalte. Aus der Auswertung der Standort-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sei er- sichtlich, dass sein Mobiltelefon in der Zeit von 09:01 Uhr bis 10:12 Uhr im Bereich von zwei Antennenstandorten eingeloggt gewesen sei, welche das damalige Domi- zil des Opfers abdeckten. Es bestünden demnach durchaus konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung der Kantonspolizei vom 24. Juli 7 2020 wiederholt missachtet habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung von einem wiederholten Verstoss gegen die Fern- halteverfügung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Schliesslich sei bei gesamthafter Betrachtung des Gutachtens für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht die Auseinandersetzung mit seiner angeblichen Tat entscheidend, sondern vielmehr der weiterhin bestehende Konflikt mit dem Opfer. So sei erwiesen und ge- he aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers wie auch aus seinen zahlrei- chen Briefen an die Staatsanwaltschaft und die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde hervor, dass er nach wie vor einen grossen Groll gegen seine Ex-Frau he- ge und kein gutes Haar an ihr lasse. Es werde auch deutlich, dass er keine Bereit- schaft zeige, sich mit diesem Konflikt auseinanderzusetzen. Es sei ihm sogar lie- ber, dass sein Sohn in ein Kinderheim komme. 5.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht nach wie vor die ernsthafte und akute Gefahr, dass er im Fall einer Haftentlassung wiederum seine Ex-Frau aufsuchen, bei einem Zusammentreffen die Kontrolle verlieren und zu ei- ner schweren Gewalttat schreiten könnte. Vorab kann festgestellt werden, dass unterdessen insofern ein hinreichend abge- klärter Sachverhalt – welcher dem Gutachten zugrunde gelegt wurde – besteht, als dass vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird, am Abend des 8. Januar 2021 mit dem Opfer an der F.________ in D.________ in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück gewesen zu sein, wobei er ein Messer und einen Gurt mit sich geführt hatte. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last ge- legten Vorwürfe. Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tatsachen sie auszugehen hat (HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014. N. 31 zu Art. 184 StPO). Das Gutachten gibt in Ziffer 1.1 die aktuellen Tatvorwürfe bzw. die Ausgangslage wieder. Dabei stützt es sich auf den im Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2021 wie- dergegebenen Sachverhalt. Aus diesen Sachverhaltsumschreibungen geht deutlich hervor, welche Aspekte vom Beschwerdeführer bestritten werden. Darüber hinaus führt das Gutachten neben einer Zusammenfassung der Akten auch die Angaben des Beschwerdeführers auf, aus welchen seine Ansichten und insbesondere die von ihm in Abrede gestellten Punkte hervorgehen. Dem Sachverständigen war da- mit bekannt, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Tatsachen zu verstehen war (DONATSCH, in: fo- rumpoenale 2/2019, S. 135, 137). Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, gegen die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 verstossen zu haben, mit Ausnahme der gelegentlichen telefonischen Kon- taktaufnahmen den gemeinsamen Sohn betreffend. Indem das Gutachten von ei- nem Verstoss gegen die Fernhalteverfügung ausgehe, stütze es sich wiederum auf eine falsche bzw. unzutreffende Prämisse. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: In der Zeit vom 11. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 erfolgten insgesamt fünf Mel- dungen des Opfers, wonach es vom Beschwerdeführer beobachtet und kontrolliert werde. Die letzten drei Meldungen decken sich mit den Daten aus der rückwirken- den Teilnehmeridentifikation (RTI). Aus der Auswertung der Standort-Daten des 8 Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dessen Mobiltelefon an die- sen Daten im Bereich von Antennenstandorten eingeloggt gewesen war, welche auch das damalige Domizil des Opfers abdeckten (vgl. Anzeigerapport vom 13. September 2021). Damit liegen konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerde- führer die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 missachtet haben könnte. Damit darf, anders als der Beschwerdeführer meint, auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgestellt werden. Das Gutachten er- scheint bei summarischer Betrachtung und ohne dem Entscheid des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, als nachvollziehbar und schlüssig. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb diese Feststellungen offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n). 5.7 Liegt ein solches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung miteinzubezie- hen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesge- richtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einem Abhängigkeitssyn- drom durch Hypnotika. Weiter liegen bei ihm dissoziale Persönlichkeitsanteile vor, die als deliktsrelevanter anzusehen seien als das Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika. Zudem gibt es Hinweise für kognitive Defizite in Teilbereichen. Einge- schliffene deliktrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen, wie sie der Be- schwerdeführer offenbar zeigt (Drohungen, Gewaltbereitschaft), weisen auf eine hohe Rückfallgefahr hin. Es ist am ehesten mit ähnlichen Delikten wie den bisheri- gen zu rechnen. Zusammenfassend hält das forensisch-psychiatrische Gutachten fest, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit dem Anlassdelikt nur mit der aktuellen Haft deeskalieren liess. Es liegen diverse ungünstige Bereiche vor, die aus gutachterlicher Sicht – soweit möglich und nötig – in einem gesicherten Setting angegangen werden sollten. Die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen decken sich mit den übrigen Er- mittlungsergebnissen, welche aus den Haftakten resp. den amtlichen Akten ge- wonnen werden können und welche zur selben Risikoeinschätzung führen bzw. be- reits geführt haben. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau hinsichtlich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes eine Vorgeschichte aufweisen, welche offenbar erhebliches Konfliktpotential birgt. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers soll der Beschwerdeführer bereits mehrfach Todesdrohungen ausgestossen haben. Weiter zeigte das Opfer den Be- schwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung an (Anzeigerapport vom 26. November 2020) und es liegen Meldungen bei der Polizei vor, wonach sich der Beschwerdeführer entgegen der Fernhalteverfügung in der Nähe des Do- mizils des Opfers aufgehalten habe und mit ihm telefonisch in Kontakt getreten sei. Die telefonische Kontaktaufnahme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach dem Gesagten liegen konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer ge- gen die Fernhalteverfügung verstossen hat. In einem Schreiben von ihm an den Sozialdienst D.________ räumte er denn auch ein, hinsichtlich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes Probleme mit dem Opfer zu haben. Das Opfer kümmere 9 sich nicht gut um den gemeinsamen Sohn, weshalb er sich eine Platzierung von seinem Sohn in einem Kinderheim wünsche. Auch in seiner letzten Einvernahme vom 15. Juni 2021 weiss der Beschwerdeführer nichts Gutes über das Opfer zu er- zählen. Gestützt auf die Akten muss die Gefahr eines weiteren Delikts gegenüber dem Op- fer als akut bezeichnet werden resp. ernsthaft befürchtet werden, zumal der Be- schwerdeführer bereits mit einem Messer und einem selbst präparierten Gurt spät abends das Opfer unter einem falschen Vorwand in den Wald gelockt hat. Das Op- fer trug an diesem Abend Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötun- gen am Hals davon. Ausserdem steht er in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Gestützt auf die Schlussfolgerungen des forensisch- psychiatrischen Gutachtens und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist dem Be- schwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zur Gefährdung des Lebens, der versuchten Tötung, evtl. des versuchten Mordes und einer un- günstigen psychiatrischen Diagnose führt zum Schluss, dass eine konkrete Wie- derholungsgefahr angenommen werden muss. Dass das Zwangsmassnahmenge- richt vom Vortatenerfordernis abgesehen und die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Somit erübrigen sich Erwägungen zur Ausführungsge- fahr. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesproche- ne Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. Januar 2022 führt zu einer Haftdauer von 12 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehen- den Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des versuchten Mordes (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für vollen- detes Delikt) droht noch keine Überhaft. Das Zwangsmassnahmengericht hält zu- treffend fest, dass die noch vorzunehmenden Schritte bis zum Abschluss der Un- tersuchung, insbesondere die Durchführung der Schlusseinvernahmen mit dem Opfer und dem Beschwerdeführer sowie die Erstellung der Anklageschrift unter Berücksichtigung der Ansetzung einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO, einen Zeitbedarf bedeuten, der mit der Verlängerung um 10 3 Monate im Einklang steht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate erweist sich demnach als verhältnismässig. 6.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftverlänge- rungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund des Be- suchsrechts des gemeinsamen Sohnes – nicht zweckmässig. Auch das Gutachten hält fest, dass ein längerfristig angelegtes multimodales und stützendes Betreu- ungskonzept ergänzt durch die bereits installierten Weisungen vor der Haft (z.B. Kontaktverbot gegenüber der Ex-Frau und dem Kind) erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im weiteren Verlauf bestenfalls helfen könnten, dieses Risiko zu- mindest bis zu einem gewissen Grad zu verringern. 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12