10. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2022 wird die Entschädigung auf CHF 1'211.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 11. Nachdem die Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu tragen sowie Anspruch auf eine Entschädigung hat, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung als amtlicher Verteidiger, weshalb dieses als gegenstandslos abgeschrieben wird. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: