Ein anderes Vorgehen drängt sich vorliegend nicht auf. Selbst wenn die Beschwerdekammer feststellen würde, dass der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz nicht genügt, wäre damit kein Endentscheid gefällt, da diese Feststellung regelmässig nicht mit der Einstellung (= Verfahrensgegenstand) des Verfahrens einhergeht, zumal es sich dabei nicht um ein Verfahrenshindernis handelt, aufgrund dessen ein Urteil definitiv nicht ergehen kann.