5.3 Überprüfung Anklagegrundsatz Die Vorinstanz hat nicht entschieden, der Strafbefehl genüge dem Anklagegrundsatz nicht, sondern sie hat diese Frage gemäss ihrer Stellungnahme offengelassen und die Einstellung mit dem Nichtvorliegen eines Betrugs sowie der Verjährung weiterer Delikte begründet. Die Beschwerdekammer beurteilt grundsätzlich keine Fragen, über die vorinstanzlich nicht entschieden wurde, zumal dies regelmässig mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergeht. Ein anderes Vorgehen drängt sich vorliegend nicht auf.