344 StPO wegen eines anderen Delikts schuldig zu sprechen oder die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Selbstredend durfte das Regionalgericht vor diesem Hintergrund auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseffizienz nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit der Begründung verzichten, es erachte den Tatbestand des Betrugs ohnehin als nicht erfüllt, zumal sich dieser Schluss vorliegend wie gesehen zumindest nicht offensichtlich aufdrängt. 5.3 Überprüfung Anklagegrundsatz