Da die Staatsanwaltschaft vorliegend Anklage wegen Betrugs erhoben und die Verfahrensleitung diesbezüglich keine Prozesshindernisse festgestellt hat, hätte das Regionalgericht die Anklage grundsätzlich gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens beurteilen müssen. Alsdann hätte es dabei die Möglichkeit gehabt, einen Schuldspruch wegen Betrugs auszusprechen, im Rahmen von Art. 344 StPO wegen eines anderen Delikts schuldig zu sprechen oder die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.