Die Staatsanwaltschaft hat zudem treffend dargelegt, dass das Gericht durch sein Vorgehen faktisch an der Ausgestaltung der Anklage mitgewirkt hat. Wessen der Beschuldigte angeklagt wird, ist genauso Sache der Staatsanwaltschaft, wie der Rückzug der Anklage oder einzelner Vorwürfe daraus. Da die Staatsanwaltschaft vorliegend Anklage wegen Betrugs erhoben und die Verfahrensleitung diesbezüglich keine Prozesshindernisse festgestellt hat, hätte das Regionalgericht die Anklage grundsätzlich gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens beurteilen müssen.