344 StPO rechtlich anders zu würdigen, kann es nicht davon entbinden, einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs auszusprechen, sofern es die Tatbestandselemente als nicht erfüllt erachtet und auch im Rahmen der abweichenden rechtlichen Würdigung keine Verurteilung ergeht; ein dem widersprechendes Vorgehen ist weder bei der Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO noch im Rahmen des Sachurteils zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat zudem treffend dargelegt, dass das Gericht durch sein Vorgehen faktisch an der Ausgestaltung der Anklage mitgewirkt hat.