Indem die Vorinstanz den angeklagten Vorwurf des Betrugs mit der Begründung eingestellt hat, ein anderes (nicht angeklagtes Delikt) sei verjährt, hat sie im Übrigen ihre Beurteilungspflicht (Art. 351 Abs. 1 StPO) sowie das Akkusationsprinzip (Rollentrennungsfunktion) verletzt. Die Möglichkeit des Gerichts, den angeklagten Sachverhalt in Anwendung von Art. 344 StPO rechtlich anders zu würdigen, kann es nicht davon entbinden, einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs auszusprechen, sofern es die Tatbestandselemente als nicht erfüllt erachtet und auch im Rahmen der abweichenden rechtlichen Würdigung keine Verurteilung ergeht;