5 ten Art. 329 Abs. 4 StPO dadurch verletzt, dass sie das Verfahren in Bezug auf Betrug eingestellt hat, ohne dass sie diesbezüglich (betreffend den Vorwurf des Betrugs) ein definitives Verfahrenshindernis festgestellt hätte. 5.2 Verletzung der Beurteilungspflicht sowie des Akkusationsprinzips Indem die Vorinstanz den angeklagten Vorwurf des Betrugs mit der Begründung eingestellt hat, ein anderes (nicht angeklagtes Delikt) sei verjährt, hat sie im Übrigen ihre Beurteilungspflicht (Art.