329 StPO offensichtlich nicht zutreffe oder weil betreffend Betrug ein anderes Verfahrenshindernis bestünde. Die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens zeigt sich symptomatisch am Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Parteien einlässlich die Akten im Hinblick auf die Frage gewürdigt haben, ob eine arglistige Täuschung bzw. ein Irrtum vorliegt, zumal die Beschwerdekammer im Falle einer Bejahung dieser Frage (= Vorliegen eines durch arglistige Täuschung motivierten Irrtums) sowie Gutheissung der Beschwerde dem Sachgericht sowie unter Umständen auch dem Berufungsgericht vorgreifen würde.