Sie hat den angeklagten Vorwurf des Betrugs verworfen, indem sie gestützt auf eine Würdigung der Akten sowie eine Subsumtion zum Schluss gekommen ist, die Beschuldigte habe mangels arglistiger Täuschung bzw. Irrtums den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Ein solcher Entscheid ist in der Form eines Sachurteils bzw. eines Freispruchs zu fällen – wogegen Berufung erhoben werden kann – und nicht im Rahmen der Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO. Die Vorinstanz hat gerade nicht behauptet, sie habe das Verfahren eingestellt, weil der angeklagte Vorwurf im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art.