5. In concreto 5.1 Sprengung Kognition gemäss Art. 329 StPO Der angefochtene Entscheid wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Vorinstanz so interpretiert und gewürdigt, dass Letztere die Frage offengelassen hat, ob der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz genügt. Sie hat den angeklagten Vorwurf des Betrugs verworfen, indem sie gestützt auf eine Würdigung der Akten sowie eine Subsumtion zum Schluss gekommen ist, die Beschuldigte habe mangels arglistiger Täuschung bzw. Irrtums den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt.