Über den Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 4 StPO hinaus kommt nach der Anklageerhebung eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nur in Betracht, soweit das Gesetz eine solche vorsieht; dies gilt beispielsweise für Art. 55a StGB (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.4). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage.