2020, N. 21 zu Art. 329 StPO) kann nicht entnommen werden und es wäre nach Ansicht der Beschwerdekammer auch eindeutig unzutreffend, dass gewisse Zweifel über die Einhaltung des Anklageprinzips den durch Botschaft, Rechtsprechung und Lehre gefestigten Grundsatz zu durchbrechen vermögen, wonach die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und summarische Prüfung ist. Eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist innerhalb des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands selbst im Berufungsverfahren noch möglich (Art.