Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren vorgesehen noch erfolgt ein formeller Zulassungsentscheid (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4). Der Entscheid, ob die vorgebrachten Beweise für einen Schuldspruch ausreichen, bleibt «selbstverständlich» dem urteilenden Gericht vorbehalten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278 Ziff.