4. Allgemeine Ausführungen 4.1 Kognition gemäss Art. 329 StPO Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO (allenfalls i.V.m. Art. 356 Abs. 2 StPO) prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Bst. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.