Da diese verjährt seien, habe das Verfahren eingestellt werden müssen. 3.4 Die Beschuldigte hat dahingehend Stellung genommen, der Strafbefehl genüge dem Anklagegrundsatz nicht und aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weshalb die Einstellung des Verfahrens zulässig gewesen sei.