3 fahrensausgang, da das Verfahren nicht mit Blick auf das Akkusationsprinzip, sondern wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei. Es folgt eine Auseinandersetzung damit, dass sich aus den Akten keine (arglistige) Täuschungshandlung bzw. kein Irrtum ergebe, womit kein Schuldspruch wegen Betrugs möglich und im Rahmen eines Würdigungsvorbehalts a maiore minus zu prüfen sei, ob Art. 148a StGB resp. Art. 85 Abs. 1 SHG erfüllt sein könnten. Da diese verjährt seien, habe das Verfahren eingestellt werden müssen.