Es treffe zwar zu, dass seitens des Gerichts erwogen worden sei, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt den Anforderungen an den Anklagegrundsatz «nicht genügen dürfte». Die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt die Anforderungen an den Anklagrundsatz erfülle oder nicht, habe allerdings letztlich offenbleiben können und habe nach Ansicht des Unterzeichnenden auch im Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen auf den Ver-