3.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vor, sie habe entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht deshalb eingestellt, weil sie den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt als ungenügend für einen Schuldspruch wegen Betrugs erachte, sondern in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung betreffend Art. 85 Abs. 1 SHG sowie Art. 148a Abs. 2 StGB. Es treffe zwar zu, dass seitens des Gerichts erwogen worden sei, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt den Anforderungen an den Anklagegrundsatz «nicht genügen dürfte».