148a Abs. 2 StGB zu prüfen, welche beide verjährt seien. Aus diesem Grund sei das Verfahren einzustellen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst geltend, dass die Anklageschrift lediglich die tatsächlichen Vorgänge zu umschreiben sowie die erfüllten Tatbestände zu nennen habe, ohne eine Subsumtion vorzunehmen. Ohne die Worte «arglistig» oder «getäuscht» wörtlich genannt zu haben, seien die betreffenden Tatbestandselemente des Betrugs im umschriebenen Sachverhalt enthalten.