329 StPO). Es folgt eine Würdigung der Akten und der Hinweis, dass Betrug mangels arglistiger Täuschung bzw. Irrtums ausscheide, weil der Sozialdienst um die Existenz der Konti der Beschuldigten gewusst habe und diese Konten gerade aufgrund dieses Wissens ohne grossen Aufwand hätte überprüfen können (mit Hinweise auf NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zu, Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 146 StGB). Da der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, blieben im Sinne eines Würdigungsvorbehalts lediglich Art. 85 Abs. 1 SHG sowie Art. 148a Abs. 2 StGB zu prüfen, welche beide verjährt seien.