329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen.» Nicht erforderlich sei eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung in Fällen, in denen das Gericht ohnehin einen Freispruch in Betracht ziehe, die Rückweisung mithin einem formalen Leerlauf gleichkäme (mit Hinweis auf GRIESSER, in: Praxiskommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 329 StPO).