Zwar könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verschweigen eines Bankkontos gegenüber Behörden auch ohne eigentliches Lügengebäude bereits eine arglistige Täuschung darstellen. Diese mögliche rechtliche Würdigung entbinde indes nicht von der Obliegenheit, den diesbezüglichen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Irreführens genau zu umschreiben, damit ein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen könnte, ohne den Anklagegrundsatz gemäss Art 9 StPO zu verletzen. «Die Anklage wäre somit "sofern erforderlich" gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen.»