BSG 162.11]). Die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Staatsanwältin gegen die vorliegende Einstellungsverfügung des Regionalgerichts ergibt sich aus ihrer Rolle als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs (Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO) und aus ihrer Befassung mit dem Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 GSOG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.