Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 454 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spital- strasse 11, 2502 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 19 21377) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Oktober 2021 (PEN 20 589) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorin- stanz/Regionalgericht), ist unter der Verfahrensnummer PEN 20 589 ein Strafver- fahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs hängig (Einsprache Strafbefehl). Am 14. Juli 2021 wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. Am 2. August 2021 verfügte die Vorinstanz die Absetzung der Haupt- verhandlung, stellte in Aussicht, das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustel- len, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschuldigte, ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 20. August 2021 die Ein- stellung des Verfahrens. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz das Verfahren ein und auferlegte der Be- schuldigten die Verfahrenskosten bei gleichzeitigem Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung. Am 12. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft hiergegen Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien zur Durchführung einer Hauptver- handlung und zur zeitnahen Fällung eines materiellen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens an den Kanton Bern. Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 29. Ok- tober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 4. Ja- nuar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts, evtl. sei ihr der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdelegitimation der beschwerdeführenden Staatsanwältin gegen die vorlie- gende Einstellungsverfügung des Regionalgerichts ergibt sich aus ihrer Rolle als Trägerin des staatlichen Strafanspruchs (Art. 381 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO) und aus ihrer Befassung mit dem Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 GSOG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Begründung Anfechtungsobjekt sowie Schriftenwechsel 3.1 Die Vorinstanz begründet die Einstellung mit Art. 329 Abs. 4 StPO, da mit dem Ein- tritt der Verfolgungsverjährung betreffend den Vorwurf des unrechtmässigen Be- zugs von Sozialhilfegeldern gemäss Art. 85 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1) bzw. Art. 148a Abs. 2 StGB definitiv kein Urteil ergehen könne. 2 Betreffend den (angeklagten) Vorwurf des Betrugs macht die Vorinstanz geltend, im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl werde nirgends festgehalten, inwiefern die Beschuldigte mit dem Verschweigen des auf sie lautenden Postcheck-Kontos den Sozialdienst E.________ (Ortschaft) arglistig getäuscht und diesen damit in die Irre geführt haben soll. Zwar könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verschweigen eines Bankkontos gegenüber Behörden auch ohne eigentliches Lügengebäude bereits eine arglistige Täuschung darstellen. Diese mögliche recht- liche Würdigung entbinde indes nicht von der Obliegenheit, den diesbezüglichen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Irreführens genau zu umschreiben, da- mit ein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen könnte, ohne den Anklagegrundsatz gemäss Art 9 StPO zu verletzen. «Die Anklage wäre somit "sofern erforderlich" gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Sach- verhalts zurückzuweisen.» Nicht erforderlich sei eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung in Fällen, in denen das Gericht ohnehin einen Frei- spruch in Betracht ziehe, die Rückweisung mithin einem formalen Leerlauf gleich- käme (mit Hinweis auf GRIESSER, in: Praxiskommentar zur Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 329 StPO). Es folgt eine Würdigung der Akten und der Hinweis, dass Betrug mangels arglistiger Täuschung bzw. Irr- tums ausscheide, weil der Sozialdienst um die Existenz der Konti der Beschuldig- ten gewusst habe und diese Konten gerade aufgrund dieses Wissens ohne gros- sen Aufwand hätte überprüfen können (mit Hinweise auf NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zu, Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 146 StGB). Da der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, blieben im Sinne eines Würdigungsvorbehalts lediglich Art. 85 Abs. 1 SHG sowie Art. 148a Abs. 2 StGB zu prüfen, welche beide verjährt seien. Aus diesem Grund sei das Verfahren einzu- stellen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst geltend, dass die Anklage- schrift lediglich die tatsächlichen Vorgänge zu umschreiben sowie die erfüllten Tat- bestände zu nennen habe, ohne eine Subsumtion vorzunehmen. Ohne die Worte «arglistig» oder «getäuscht» wörtlich genannt zu haben, seien die betreffenden Tatbestandselemente des Betrugs im umschriebenen Sachverhalt enthalten. Es folgt in der Stellungnahme eine Würdigung der Akten die Frage betreffend, ob die Beschuldigte arglistig den Sozialdienst Büren a.A. getäuscht hat und ob diesen ei- ne Opfermitverantwortung trifft. 3.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vor, sie habe entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht deshalb einge- stellt, weil sie den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt als ungenügend für einen Schuldspruch wegen Betrugs erachte, sondern in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung betreffend Art. 85 Abs. 1 SHG sowie Art. 148a Abs. 2 StGB. Es treffe zwar zu, dass seitens des Ge- richts erwogen worden sei, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt den Anforderungen an den Anklagegrundsatz «nicht genügen dürfte». Die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt die Anforderungen an den Anklagrundsatz erfülle oder nicht, habe allerdings letztlich offenbleiben können und habe nach Ansicht des Un- terzeichnenden auch im Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen auf den Ver- 3 fahrensausgang, da das Verfahren nicht mit Blick auf das Akkusationsprinzip, son- dern wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei. Es folgt eine Auseinandersetzung damit, dass sich aus den Akten keine (arglistige) Täu- schungshandlung bzw. kein Irrtum ergebe, womit kein Schuldspruch wegen Be- trugs möglich und im Rahmen eines Würdigungsvorbehalts a maiore minus zu prü- fen sei, ob Art. 148a StGB resp. Art. 85 Abs. 1 SHG erfüllt sein könnten. Da diese verjährt seien, habe das Verfahren eingestellt werden müssen. 3.4 Die Beschuldigte hat dahingehend Stellung genommen, der Strafbefehl genüge dem Anklagegrundsatz nicht und aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Tat- bestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weshalb die Einstellung des Verfahrens zulässig gewesen sei. 4. Allgemeine Ausführungen 4.1 Kognition gemäss Art. 329 StPO Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO (allenfalls i.V.m. Art. 356 Abs. 2 StPO) prüft die Ver- fahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Bst. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und Verfahrenshindernis- se bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regel- mässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren vorgesehen noch erfolgt ein for- meller Zulassungsentscheid (BGE 141 IV 20 E. 1.5.3 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4). Der Entscheid, ob die vorgebrachten Beweise für einen Schuldspruch ausreichen, bleibt «selbstver- ständlich» dem urteilenden Gericht vorbehalten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278 Ziff. 2.7.1). Der von der Vorinstanz zitierten Literaturstelle (GRIESSER, in: Praxiskommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 329 StPO) kann nicht entnommen werden und es wäre nach Ansicht der Beschwerdekammer auch ein- deutig unzutreffend, dass gewisse Zweifel über die Einhaltung des Anklageprinzips den durch Botschaft, Rechtsprechung und Lehre gefestigten Grundsatz zu durch- brechen vermögen, wonach die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO ei- ne vorläufige, auf die Formalien beschränkte und summarische Prüfung ist. Eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist innerhalb des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands selbst im Berufungsverfahren noch möglich (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3, ausführ- lich zu Art. 329 Abs. 2 StPO: Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. 4 März 2021 E. 1.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.1 ff., zur Publikation vorgesehen). 4.2 Beurteilungspflicht Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO). Ist An- klage erhoben worden, so hat das Gericht im Hauptverfahren zu prüfen, ob und in- wiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straftatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person frei- sprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind auch die übrigen Vorausset- zungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und bei Vor- liegen gesetzlicher Strafbefreiungsgründe von einer Bestrafung abzusehen. Über den Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 4 StPO hinaus kommt nach der Ankla- geerhebung eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nur in Betracht, soweit das Gesetz eine solche vorsieht; dies gilt beispielsweise für Art. 55a StGB (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.4). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgege- benen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Frei- spruch zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 5. In concreto 5.1 Sprengung Kognition gemäss Art. 329 StPO Der angefochtene Entscheid wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Vorinstanz so interpretiert und gewürdigt, dass Letztere die Frage offengelassen hat, ob der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz genügt. Sie hat den angeklagten Vorwurf des Betrugs verworfen, indem sie gestützt auf eine Würdigung der Akten sowie eine Subsumtion zum Schluss gekommen ist, die Beschuldigte habe man- gels arglistiger Täuschung bzw. Irrtums den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Ein solcher Entscheid ist in der Form eines Sachurteils bzw. eines Freispruchs zu fällen – wogegen Berufung erhoben werden kann – und nicht im Rahmen der An- klageprüfung gemäss Art. 329 StPO. Die Vorinstanz hat gerade nicht behauptet, sie habe das Verfahren eingestellt, weil der angeklagte Vorwurf im Sinne der dar- gelegten Rechtsprechung zu Art. 329 StPO offensichtlich nicht zutreffe oder weil betreffend Betrug ein anderes Verfahrenshindernis bestünde. Die Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens zeigt sich symptomatisch am Schriftenwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Parteien einlässlich die Akten im Hinblick auf die Frage gewürdigt haben, ob eine arglistige Täuschung bzw. ein Irrtum vorliegt, zumal die Beschwerdekammer im Falle einer Bejahung dieser Fra- ge (= Vorliegen eines durch arglistige Täuschung motivierten Irrtums) sowie Gut- heissung der Beschwerde dem Sachgericht sowie unter Umständen auch dem Be- rufungsgericht vorgreifen würde. Nach dem Gesagten muss es vorliegend bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass gestützt auf die Akten die Begehung ei- nes Betrugs zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, zumal die Vorinstanz dies auch nicht explizit behauptet. Die Vorinstanz hat nach dem Gesag- 5 ten Art. 329 Abs. 4 StPO dadurch verletzt, dass sie das Verfahren in Bezug auf Be- trug eingestellt hat, ohne dass sie diesbezüglich (betreffend den Vorwurf des Be- trugs) ein definitives Verfahrenshindernis festgestellt hätte. 5.2 Verletzung der Beurteilungspflicht sowie des Akkusationsprinzips Indem die Vorinstanz den angeklagten Vorwurf des Betrugs mit der Begründung eingestellt hat, ein anderes (nicht angeklagtes Delikt) sei verjährt, hat sie im Übri- gen ihre Beurteilungspflicht (Art. 351 Abs. 1 StPO) sowie das Akkusationsprinzip (Rollentrennungsfunktion) verletzt. Die Möglichkeit des Gerichts, den angeklagten Sachverhalt in Anwendung von Art. 344 StPO rechtlich anders zu würdigen, kann es nicht davon entbinden, einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs auszuspre- chen, sofern es die Tatbestandselemente als nicht erfüllt erachtet und auch im Rahmen der abweichenden rechtlichen Würdigung keine Verurteilung ergeht; ein dem widersprechendes Vorgehen ist weder bei der Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO noch im Rahmen des Sachurteils zulässig. Die Staatsanwaltschaft hat zudem treffend dargelegt, dass das Gericht durch sein Vorgehen faktisch an der Ausgestaltung der Anklage mitgewirkt hat. Wessen der Beschuldigte angeklagt wird, ist genauso Sache der Staatsanwaltschaft, wie der Rückzug der Anklage oder einzelner Vorwürfe daraus. Da die Staatsanwaltschaft vorliegend Anklage wegen Betrugs erhoben und die Verfahrensleitung diesbezüglich keine Prozesshindernis- se festgestellt hat, hätte das Regionalgericht die Anklage grundsätzlich gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens beurteilen müssen. Alsdann hätte es dabei die Möglichkeit gehabt, einen Schuldspruch we- gen Betrugs auszusprechen, im Rahmen von Art. 344 StPO wegen eines anderen Delikts schuldig zu sprechen oder die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs frei- zusprechen. Selbstredend durfte das Regionalgericht vor diesem Hintergrund auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseffizienz nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit der Begründung verzichten, es erachte den Tatbestand des Betrugs ohnehin als nicht erfüllt, zumal sich dieser Schluss vorliegend wie gesehen zumindest nicht offensichtlich aufdrängt. 5.3 Überprüfung Anklagegrundsatz Die Vorinstanz hat nicht entschieden, der Strafbefehl genüge dem Anklagegrund- satz nicht, sondern sie hat diese Frage gemäss ihrer Stellungnahme offengelassen und die Einstellung mit dem Nichtvorliegen eines Betrugs sowie der Verjährung weiterer Delikte begründet. Die Beschwerdekammer beurteilt grundsätzlich keine Fragen, über die vorinstanzlich nicht entschieden wurde, zumal dies regelmässig mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergeht. Ein anderes Vorgehen drängt sich vorliegend nicht auf. Selbst wenn die Beschwerdekammer feststellen würde, dass der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz nicht genügt, wäre damit kein Endentscheid gefällt, da diese Feststellung regelmässig nicht mit der Einstellung (= Verfahrensgegenstand) des Verfahrens einhergeht, zumal es sich dabei nicht um ein Verfahrenshindernis handelt, aufgrund dessen ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. 6 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Ziffer 3-5 der an- gefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Akten gehen für die Fortset- zung des Verfahrens an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurück. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation der Einstellung) sind die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 8. Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädi- gung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sinne bereits Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3). Die Entschädigun- gen sind vom Kanton Bern zu entrichten. 9. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10. Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2022 wird die Entschädigung auf CHF 1'211.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 11. Nachdem die Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrens- kosten zu tragen sowie Anspruch auf eine Entschädigung hat, besteht kein aktuel- les und praktisches Interesse mehr am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung als amtlicher Verteidiger, weshalb dieses als gegenstandslos ab- geschrieben wird. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. Ziffer 3-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an das Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1'211.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8