4 ne Verteidigung. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.