Die Komplexität des Verfahrens muss vor diesem Hintergrund ebenfalls als gering bezeichnet werden, zumal der Entwurf der Beschwerdeantwort gemäss Kostenauflistung von «juristischen Mitarbeitern» verfasst wurde. Die Beschwerdeantwort äussert sich zwar inhaltlich zur Beschwerde, geht allerdings am vorliegend einschlägigen Thema (hinreichende Begründung; «ne bis in idem») vorbei und äussert sich demgegenüber u.a. einlässlich zur Zulässigkeit von Weisungen an die Staatsanwaltschaft bei der Aufhebung von Nichtanhandnahmeverfügungen; diesbezüglicher Aufwand erscheint lediglich bedingt als notwendig für die angemesse-