Obschon Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, muss die Bedeutung des Vorwurfs im vorliegenden Verfahren als gering bezeichnet werden, da die Sache bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, worauf die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch hingewiesen hat. Die Komplexität des Verfahrens muss vor diesem Hintergrund ebenfalls als gering bezeichnet werden, zumal der Entwurf der Beschwerdeantwort gemäss Kostenauflistung von «juristischen Mitarbeitern» verfasst wurde.