17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.3 Die Rechtsvertretung des Beschuldigten macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'406.35 geltend. Dies erweist sich als überhöht. Obschon Erpressung gemäss Art.