vertreten ist, zumal dieser (nach Zugang der angefochtenen Verfügung am 30. September 2021) die Beschwerde am letzten Tag der Frist am 11. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben hatte, weshalb eine Nachfristansetzung zu einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist geführt hätte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Hauptbegründung der angefochtenen Verfügung vollends übergangen hat und durch eine Nachfristansetzung die Möglichkeit erhalten hätte, seine Beschwerde umfassend zu ergänzen, was gerade nicht dem Sinn von Art. 385 Abs. 2 StPO entspricht.