Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit der Begründung auseinander, dass der von ihm angezeigte Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits abgeurteilt sein soll, sondern äussert sich lediglich dazu, ob ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Selbst wenn sich die Beschwerdekammer den Argumenten des Beschwerdeführers vollumfänglich anschliessen würde, würde dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, mithin wurden in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO keine Gründe genannt, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen.