Entsprechend hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme sinngemäss dargelegt, es liege ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» (bzw. «res iudicata») vor, weshalb die angefochtene Verfügung rechtens sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit der Begründung auseinander, dass der von ihm angezeigte Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits abgeurteilt sein soll, sondern äussert sich lediglich dazu, ob ein Straftatbestand erfüllt sein könnte.