Dabei handelt es sich um die eigentliche Hauptbegründung, zumal das Doppelbestrafungsverbot der Überprüfung der Vorwürfe in materieller Hinsicht (= Eventualbegründung) vorgeht. Entsprechend hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme sinngemäss dargelegt, es liege ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» (bzw. «res iudicata») vor, weshalb die angefochtene Verfügung rechtens sei.