Daneben wurde in der zweiten Hälfte der angefochtenen Verfügung auch einlässlich dargelegt, weshalb der vorgeworfene Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 abgeurteilt worden sei. Dabei handelt es sich um die eigentliche Hauptbegründung, zumal das Doppelbestrafungsverbot der Überprüfung der Vorwürfe in materieller Hinsicht (= Eventualbegründung) vorgeht.