3. 3.1 Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bei der Begründung der Nichtanhandnahme einerseits darauf, dass keiner der vorgeworfenen Straftatbestände (unrechtmässige Aneignung, Erpressung, Nötigung und Urkundenfälschung) erfüllt sei. Daneben wurde in der zweiten Hälfte der angefochtenen Verfügung auch einlässlich dargelegt, weshalb der vorgeworfene Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 abgeurteilt worden sei.