Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheide nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. zu Art.