Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2022 reichte er auf Aufforderung der Verfahrensleitung die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein.