Eine Entschädigung sowie Genugtuung wurden nicht ausgerichtet (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob C.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen A.________ zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.