5. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen in der Rolle des Beschuldigten sowie als teilweise obsiegender Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung durch den Kanton Bern in der Höhe von 1'375.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer 2 noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 125.00 zu bezahlen hat.