4. Dem Beschwerdeführer 1 wird für seine Aufwendungen in der Rolle des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung durch den Kanton Bern in der Höhe von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer 1 noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen hat.