Für die (entschädigungswürdige) Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 als beschuldigte Person wurde demgegenüber kein Aufwand geltend gemacht. Entsprechend setzt die Beschwerdekammer den entsprechenden zu entschädigenden Aufwand mit Blick auf das bereits Ausgeführte zu Bedeutung sowie Komplexität des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1’000.00 fest. Die Entschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer 1 zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb er noch CHF 1'000.00 zu bezahlen hat.