12.6 Der Beschwerdeführer 1 wurde zur Einreichung seiner Honorarnote für die Verfahren BK 21 450 + 451 aufgefordert und seine Rechtsvertretung ist dem nachgekommen, hat gemäss dem detaillierten Leistungsauszug allerdings lediglich Leistungen im Zusammenhang der eigenen Beschwerde (BK 21 450) in Rechnung gestellt (insgesamt CHF 1'783.95), welche nicht durch den Kanton zu entschädigen sind. Für die (entschädigungswürdige) Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 als beschuldigte Person wurde demgegenüber kein Aufwand geltend gemacht.