442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten von CHF 125.00 zu bezahlen hat. 12.6 Der Beschwerdeführer 1 wurde zur Einreichung seiner Honorarnote für die Verfahren BK 21 450 + 451 aufgefordert und seine Rechtsvertretung ist dem nachgekommen, hat gemäss dem detaillierten Leistungsauszug allerdings lediglich Leistungen im Zusammenhang der eigenen Beschwerde (BK 21 450) in Rechnung gestellt (insgesamt CHF 1'783.95), welche nicht durch den Kanton zu entschädigen sind.