Das Ausgeführte wird durch den Umstand illustriert, dass die Beschwerde 1 von «juristischen Mitarbeitern» verfasst wurde (Aufwand: 6 Stunden) und die mandatierte Rechtsvertretung für deren Finalisierung lediglich ¾ Stunden aufwendete, was gegen eine grosse Komplexität der betreffenden Verfahren spricht. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Beschwerdeführer 2 ein Aufwand von CHF 1'500.00 für seine Beschwerde sowie CHF 1'000.00 für das Verfahren als beschuldigte Person, wovon dem Beschwerdeführer 2 das Verfahren als Beschwerdeführer zu ¼ und das als beschuldigte Per-