Er begründet diese Höhe mit dem überdurchschnittlichen Aufwand für zwei Beschwerdeverfahren, der durchschnittlich-überdurchschnittlichen Bedeutung des Strafverfahrens für ihn und der durchschnittlichen Schwierigkeit. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend nicht die mit Blick auf die Deliktssumme bedeutsamen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung im Zentrum standen, sondern lediglich Vorwürfe wegen diesbezüglich falscher Anschuldigung und Verleumdung sowie entsprechende Gegenanzeigen, welche weder anhand der abstrakt angedrohten Strafe noch konkret im vorliegenden Fall